In den Allgemeinen Geschäftsbedingungen wird davon ausgegangen:
Der Dienstanbieter ist verpflichtet:
– im Interesse des Auftraggebers oder des Auftrags, oder
– infolge von Umständen, für die der Dienstanbieter nicht verantwortlich ist, oder
– als Folge von Umständen, die vernünftigerweise nicht auf Rechnung und Risiko des Dienstleisters gehen, oder
– als Folge der staatlichen Vorschriften.
Die Beförderung im Zusammenhang mit der Überweisung für Rechnung des Dienstleisters erfolgt zu den üblichen Beförderungsbedingungen, wobei die Haftungsbeschränkungen von Ziffer 8 gelten, es sei denn, die betreffenden Beförderungsbedingungen würden eine höhere Haftungsbeschränkung vorsehen. Der Transport im Zusammenhang mit der Übergabe auf Rechnung des Auftraggebers gilt als Vor- und/oder Nachlauf im Sinne des Vertrags und erfolgt auf Risiko des Auftraggebers.
Wenn der Dienstleister seinen in den Absätzen 1, 2, 3, 8 und 9 von Artikel 4 beschriebenen Verpflichtungen nicht nachkommt, kann der Auftraggeber – unbeschadet seines Rechts auf Ersatz des erlittenen Schadens gemäß Artikel 8 – den Vertrag auflösen, nachdem er dem Dienstleister per Einschreiben eine Frist von vier Wochen gesetzt hat und der Dienstleister nach Ablauf dieser Frist seinen Verpflichtungen noch nicht nachgekommen ist.
Der Auftraggeber ist verpflichtet:
Die Schiedsrichter können vom Beschwerdeführer oder von beiden Parteien eine Kaution für die Kosten des Schiedsverfahrens verlangen; während des Verfahrens können sie zusätzliche Kautionen verlangen. In ihrem Schiedsspruch entscheiden die Schiedsrichter, welche der beiden Parteien bzw. für welchen Anteil jede der Parteien die Kosten des Schiedsverfahrens zu tragen hat. Diese Kosten umfassen die Honorare und Auslagen der Schiedsrichter, den an FENEX auf Antrag gezahlten Betrag für die Servicegebühr sowie die den Parteien entstandenen Kosten, wenn die Schiedsrichter diese für angemessen erachten. Die den Schiedsrichtern geschuldeten Beträge werden so weit wie möglich von der Kaution zurückgefordert.
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