Balver Transport

Bedingungen & Konditionen

Balver Transport

Klausel 1 – Definitionen

In den Allgemeinen Geschäftsbedingungen wird davon ausgegangen:

  1. logistische Tätigkeiten: alle Tätigkeiten wie Entladung, Annahme, Lagerung, Auslieferung, Bestandskontrolle, Auftragsbearbeitung, Kommissionierung, Versandvorbereitung, Verladung, Fakturierung, Montage, Etikettierung, Austausch und Kontrolle von Informationen in Bezug auf Güter, sofern sie zwischen Auftraggeber und Dienstleister vereinbart wurden.
  2. Logistikzentrum: der vereinbarte Raum/die vereinbarten Räume, in dem/denen die logistischen Aktivitäten stattfinden.
  3. Dienstleister: die Partei, die die genannten Tätigkeiten im Auftrag des Auftraggebers ausführt.
  4. Auftraggeber: die Partei, die den Dienstleister beauftragt.
  5. Vertrag: der zwischen dem Auftraggeber und dem Dienstleister geschlossene Vertrag.
  6. Bedingungen: die für den Vertrag geltenden Bedingungen für Value Added Logistics.
  7. Höhere Gewalt: alle Umstände, die ein gewissenhafter Dienstleister vernünftigerweise nicht vermeiden konnte und deren Folgen der Dienstleister vernünftigerweise nicht verhindern konnte.
  8. Arbeitstage: alle Kalendertage, außer Samstage, Sonntage sowie gesetzliche und nationale Feiertage.

Klausel 2 – Geltungsbereich

  1. Die logistischen Aktivitäten beginnen mit der Entladung der Waren vom Spediteur im Logistikzentrum. Die logistischen Aktivitäten werden eingestellt, nachdem die Waren im Logistikzentrum in das Transportmittel verladen worden sind, es sei denn, es wurde schriftlich etwas anderes vereinbart.
  2. Auch nach Beendigung des Vertrags gelten die vorliegenden Bedingungen für das Rechtsverhältnis zwischen dem Auftraggeber und dem Dienstleistungsanbieter.

Klausel 3 – Preise und Tarife

  1. Preisänderungen, die sich aus der Entwicklung von Preisen und Kosten ergeben, die üblich sind oder mit der Art der Tätigkeiten zusammenhängen, können nach Rücksprache mit dem Auftraggeber weitergegeben werden. Der Dienstanbieter schlägt Änderungen des Preises vor, die in angemessener und fairer Weise festgelegt werden. Preisänderungen, die der Dienstleister in angemessener und fairer Weise vornimmt, können kein Grund für eine Auflösung des Vertrags durch den Auftraggeber sein.
  2. In den vereinbarten Tarifen sind alle Kosten enthalten, die der Dienstleister im Allgemeinen bei der ordnungsgemäßen Erfüllung des Vertrags zu tragen hat.
  3. Sofern nicht anders vereinbart, sind in den Tarifen auf jeden Fall nicht enthalten: Steuern und Abgaben, Kosten für die Erstellung von Bankgarantien und Versicherungsprämien.
  4. Für unvorhergesehene Tätigkeiten, darunter u.a. Sonderleistungen, ungewöhnliche, extrem zeit- oder energieaufwendige Tätigkeiten, kann immer ein – nach billigem Ermessen festgelegter – Zuschlag erhoben werden.

Klausel 4 – Pflichten des Dienstleisters

Der Dienstanbieter ist verpflichtet:

  1. die vereinbarten Waren abzunehmen, sofern die Verpackung einwandfrei ist, die ordnungsgemäßen Dokumente vorliegen und die Waren am vereinbarten Ort, zur vereinbarten Zeit und auf die vereinbarte Weise zur Verfügung gestellt werden;
  2. sich um das Be- und Entladen, die Annahme und die Auslieferung der Waren zu kümmern;
  3. die logistischen Aktivitäten in ausdrücklich vereinbarten oder geeigneten Räumen durchführen zu lassen. Wurden keine bestimmten Räume vereinbart, ist der Dienstleister frei in der Wahl des Lagerortes und hat das Recht, die Waren zu bewegen. Wenn bestimmte Räume vereinbart wurden, hat der Dienstleister das Recht, die Güter in Absprache mit dem Auftraggeber zu verlagern, wenn die ordnungsgemäße Führung seiner Geschäfte dies erfordert.
  4. dem Auftraggeber mitzuteilen, dass die Waren an einen anderen Ort der Lagerung verbracht werden. Der Auftraggeber kann keine Ansprüche gegen den Dienstleister geltend machen, weil er keine Benachrichtigung erhalten hat.
  5. die Überweisung für ihr Konto vornehmen zu lassen, es sei denn, die Überweisung muss durchgeführt werden:

– im Interesse des Auftraggebers oder des Auftrags, oder

– infolge von Umständen, für die der Dienstanbieter nicht verantwortlich ist, oder

– als Folge von Umständen, die vernünftigerweise nicht auf Rechnung und Risiko des Dienstleisters gehen, oder

– als Folge der staatlichen Vorschriften.

Die Beförderung im Zusammenhang mit der Überweisung für Rechnung des Dienstleisters erfolgt zu den üblichen Beförderungsbedingungen, wobei die Haftungsbeschränkungen von Ziffer 8 gelten, es sei denn, die betreffenden Beförderungsbedingungen würden eine höhere Haftungsbeschränkung vorsehen. Der Transport im Zusammenhang mit der Übergabe auf Rechnung des Auftraggebers gilt als Vor- und/oder Nachlauf im Sinne des Vertrags und erfolgt auf Risiko des Auftraggebers.

  1. alle notwendigen Maßnahmen – auch solche, die sich nicht direkt aus den logistischen Aktivitäten ergeben – auf Kosten des Auftraggebers zu ergreifen und sich vorher, wenn möglich, mit dem Auftraggeber zu beraten;
  2. auf schriftlichen Antrag des Auftraggebers bei Abschluss des Vertrages ihre Haftung gemäß den Bedingungen zu versichern;
  3. die Güter auf schriftlichen Antrag des Auftraggebers und auf dessen Rechnung unter Angabe der gewünschten Deckung zu versichern. Eine Kopie der Police oder einer Versicherungsbescheinigung wird dem Auftraggeber ausgehändigt.
  4. dem Auftraggeber und den von ihm benannten Personen auf Risiko des Auftraggebers Zutritt zu den Räumen zu gewähren, in denen sich die Güter befinden, immer vorausgesetzt, dass – dies in Anwesenheit des Dienstleisters oder einer Person in seinem Namen und Auftrag geschieht; – es vorher angekündigt wurde; – es in Übereinstimmung mit der Hausordnung des Dienstleisters geschieht. Die sich daraus ergebenden Kosten gehen zu Lasten des Auftraggebers.
  5. in Absprache mit dem Auftraggeber gegen ein zu vereinbarendes Entgelt Hilfsarbeiten im Zusammenhang mit den Waren zu übernehmen, wenn diese Arbeiten vernünftigerweise vom Dienstleister verlangt werden können;
  6. um die Unversehrtheit und Eignung seiner Ausrüstung zu garantieren;
  7. die Waren in der vereinbarten Beschaffenheit zur Verfügung zu stellen;
  8. gegenüber Dritten Verschwiegenheit über die Tatsachen und Daten zu wahren, die ihm aufgrund der Vereinbarung bekannt sind und die er als vertraulich ansieht.

Klausel 5 – Folgen der Nichterfüllung durch den Dienstanbieter

Wenn der Dienstleister seinen in den Absätzen 1, 2, 3, 8 und 9 von Artikel 4 beschriebenen Verpflichtungen nicht nachkommt, kann der Auftraggeber – unbeschadet seines Rechts auf Ersatz des erlittenen Schadens gemäß Artikel 8 – den Vertrag auflösen, nachdem er dem Dienstleister per Einschreiben eine Frist von vier Wochen gesetzt hat und der Dienstleister nach Ablauf dieser Frist seinen Verpflichtungen noch nicht nachgekommen ist.

Klausel 6 – Die Pflichten des Auftraggebers

Der Auftraggeber ist verpflichtet:

  1. dem Dienstleister rechtzeitig alle Angaben über Art und Beschaffenheit der Waren sowie deren Behandlung und Verpackung zu machen und darüber hinaus alle Informationen zu erteilen und Daten zu übermitteln, von denen er weiß oder wissen sollte, dass sie für den Dienstleister wichtig sein könnten. Der Auftraggeber ist für die Richtigkeit der angegebenen Daten verantwortlich.
  2. wenn Waren und/oder Tätigkeiten staatlichen Vorschriften unterliegen, einschließlich u.a. Zoll- und Verbrauchssteuerbestimmungen oder Steuervorschriften, stellt der Auftraggeber rechtzeitig alle dafür erforderlichen Informationen und Unterlagen zur Verfügung, damit der Dienstleister diese Vorschriften oder Bestimmungen einhalten kann. Die Übermittlung von Informationen an den Dienstleister, die für die Erledigung von Formalitäten im Zusammenhang mit den oben genannten staatlichen Vorschriften erforderlich sind, stellt einen Auftrag dazu dar. Der Dienstanbieter hat das Recht, ist aber nicht verpflichtet, diese Formalitäten zu erledigen.
  3. dem Dienstleister die vereinbarten Waren in einwandfreier Verpackung am vereinbarten Ort, zur vereinbarten Zeit und auf die vereinbarte Art und Weise zur Verfügung zu stellen, zusammen mit den vereinbarten Dokumenten und/oder Unterlagen und anderen Dokumenten, die von oder gemäß den behördlichen Vorschriften und Bestimmungen verlangt werden. Der Dienstleister hat das Recht, Waren abzulehnen, die den oben genannten Bestimmungen nicht entsprechen, oder Waren, die sich in einem offensichtlich beschädigten Zustand befinden.
  4. den Dienstleister von Ansprüchen Dritter für Schäden freizustellen, die durch Handlungen oder Fahrlässigkeit des Auftraggebers, seiner Anweisungen oder der gelieferten Daten, seiner Mitarbeiter sowie aller von ihm beauftragten Dritten, von Personen, die sich im Auftrag oder mit Zustimmung des Auftraggebers oder in seinem Namen im Logistikzentrum aufhalten, oder durch die Güter des Auftraggebers oder vom Auftraggeber beauftragter Dritter verursacht werden. den Dienstleister von Ansprüchen Dritter wegen Schäden freizustellen, die durch die Beschaffenheit der Waren und ihrer Verpackung verursacht wurden.
  5. die dem Dienstleister zur Verfügung gestellten Waren und Materialien zu garantieren;
  6. neben dem vereinbarten Preis auch alle anderen Kosten zu zahlen, die sich aus dem Vertrag und/oder den Bedingungen ergeben;
  7. die Kosten für die Abfertigung der Waren zu tragen und den durch die Waren verursachten Schaden zu ersetzen;
  8. bei Beendigung des Vertrages die noch im Besitz des Dienstleisters befindlichen Waren abzunehmen und/oder sie spätestens am letzten Arbeitstag des Vertrages entfernen zu lassen, nachdem er alles bezahlt hat, was er schuldet oder schulden wird. Für die Beträge, die er nach Beendigung des Vertrags schuldet, muss der Auftraggeber lediglich eine nach Ansicht des Dienstleisters ausreichende Garantie stellen.
  9. die Waren abzunehmen und/oder sofort entfernen zu lassen, wenn die Waren nach Ansicht des Dienstleisters so gefährlich sind oder eine solche Verschlimmerung verursachen, dass es ihm nicht zugemutet werden kann, sie länger zu lagern, allerdings vorbehaltlich der Bestimmungen in Absatz 8. Abweichend von den Bestimmungen in Absatz 2 von Artikel 4 erfolgt die Lieferung und Verladung durch den Auftraggeber oder in seinem Namen und auf seine Rechnung und Gefahr.
  10. gegenüber Dritten Verschwiegenheit über die Tatsachen und Daten zu wahren, die ihm aufgrund der Vereinbarung bekannt sind und von denen er weiß, dass sie vertraulich sind.

Klausel 7 – Folgen der Nichterfüllung des Auftraggebers

  1. Wenn der Auftraggeber seinen Verpflichtungen gemäß den Absätzen 1, 2, 3, 4, 6 und 7 von Artikel 6 nicht nachkommt, kann der Dienstleister – unbeschadet seines Rechts auf Ersatz des erlittenen Schadens – den Vertrag auflösen, nachdem er dem Auftraggeber per Einschreiben eine Frist von vier Wochen gesetzt hat und der Auftraggeber nach Ablauf dieser Frist seinen Verpflichtungen noch nicht nachgekommen ist. Wenn durch eine solche Fristsetzung die Interessen des Dienstleisters an einer ungestörten Ausübung seiner Tätigkeit unverhältnismäßig beeinträchtigt würden, kann der Dienstleister den Vertrag ohne Einhaltung einer Frist auflösen.
  2. Wenn der Auftraggeber seinen in Absatz 9 von Artikel 6 beschriebenen Verpflichtungen nicht nachkommt, kann der Dienstleister den Vertrag mit sofortiger Wirkung auflösen.
  3. Wenn der Auftraggeber seinen in den Absätzen 8 und 9 von Artikel 6 beschriebenen Verpflichtungen nicht nachkommt, hat der Dienstleister das Recht:
  4. die Waren auf Rechnung und Gefahr des Auftraggebers in andere Räume zu bringen;
  5. die Waren nach Ablauf einer Woche, nachdem sie den Auftraggeber per Einschreiben von der beabsichtigten Veräußerung in Kenntnis gesetzt haben, für Rechnung des Auftraggebers freihändig zu verkaufen oder versteigern zu lassen, ohne dass dabei irgendwelche Formalitäten eingehalten werden müssen;
  6. die Waren aufzugeben oder zu vernichten, wenn es wahrscheinlich ist, dass im Falle eines Verkaufs der Waren die Kosten höher sind als der Nutzen oder wenn trotz angemessener Bemühungen des Dienstleisters kein Käufer gefunden werden kann, wobei die Kosten der Aufgabe oder Vernichtung zu Lasten des Auftraggebers gehen.

Klausel 8 – Die Haftung des Dienstleisters

  1. Für die Zwecke dieser Bedingungen verzichtet der Auftraggeber auf seinen Rückgriff auf Dritte im Schadensfall, er kann nur den Dienstleister haftbar machen; auch für den Fall, dass der Dienstleister bei der Ausübung seiner Tätigkeit Dienstleistungen Dritter in Anspruch genommen hat, mit der folgenden Einschränkung.
  2. Abgesehen von höherer Gewalt und anderen Bestimmungen dieses Vertrags haftet der Dienstleister für Schäden, die während der logistischen Aktivitäten entstehen. Der Dienstleister haftet nicht für Schäden, die sich daraus ergeben, dass der Auftraggeber einer seiner Verpflichtungen aus dem Vertrag und/oder diesen Bedingungen nicht nachkommt.
  3. Die Haftung des Dienstleisters ist auf 4 SZR pro Kilogramm Bruttogewicht der fehlenden oder beschädigten Waren begrenzt, wobei der Höchstbetrag von den Parteien bei Abschluss des Vertrags vereinbart wird. Wurde ein solcher Betrag nicht vereinbart, gilt ein Höchstbetrag von 100.000 SZR pro Ereignis oder Reihe von Ereignissen mit ein und derselben Schadensursache. Vorbehaltlich der Bestimmungen des letzten Satzes von Absatz 4 der Klausel 8 ist die Haftung des Dienstleisters für alle anderen Schäden als an den Gütern selbst auf 10.000 SZR pro Ereignis oder Reihe von Ereignissen mit ein und derselben Schadensursache begrenzt.
  4. Der vom Dienstleister zu ersetzende Schaden darf niemals höher sein als der vom Auftraggeber nachzuweisende Rechnungswert der Waren, andernfalls gilt der vom Auftraggeber nachzuweisende Marktwert zum Zeitpunkt des Schadenseintritts. Der Dienstanbieter haftet nicht für entgangenen Gewinn, Folgeschäden und immaterielle Schäden.
  5. Der Dienstleister haftet nicht für Schäden an den Gütern, wenn diese Schäden durch die besonderen Risiken der Freilagerung auf Anweisung des Auftraggebers verursacht werden.
  6. Der Dienstleister haftet nicht für Schäden, die sich aus der Erfüllung der in Absatz 2 von Artikel 6 beschriebenen Formalitäten ergeben, es sei denn, der Auftraggeber weist nach, dass der Schaden durch Fehler oder Fahrlässigkeit des Dienstleisters verursacht wurde. In diesem Fall ist die Haftung des Diensteanbieters auf 7500 SZR pro Ereignis oder Reihe von Ereignissen mit ein und derselben Schadensursache begrenzt.

Klausel 9 – Die Haftung des Auftraggebers

  1. Der Auftraggeber haftet für alle Schäden, die durch ihn selbst, seine Güter, sein Personal oder durch von ihm beauftragte Dritte und deren Personal verursacht werden.
  2. Der Auftraggeber haftet für alle Schäden, die dadurch entstehen, dass er eine seiner Verpflichtungen aus diesem Vertrag oder aus dem gesonderten Vertrag nicht, nicht rechtzeitig oder nicht ordnungsgemäß erfüllt.

Klausel 10 – Verjährung

  1. Alle Ansprüche aus dem Vertrag verjähren mit dem einfachen Ablauf von zwölf Monaten.
  2. Alle Ansprüche erlöschen einfach durch den Ablauf von zwei Jahren.
  3. Die in den Absätzen 1 und 2 genannten Fristen beginnen im Falle von Totalverlust, Beschädigung oder Minderung am ersten der folgenden Tage: – dem Tag, an dem die Güter vom Dienstleister zur Verfügung gestellt wurden oder hätten zur Verfügung gestellt werden müssen; – dem Tag, an dem der Dienstleister den Auftraggeber über dieses Ereignis informiert hat.
  4. Wird der Diensteanbieter von Dritten, einschließlich einer Regierung, haftbar gemacht, beginnen die Fristen der Absätze 1 und 2 am ersten der folgenden Tage: – dem Tag, an dem der Diensteanbieter von dem Dritten haftbar gemacht wird; – dem Tag, an dem der Diensteanbieter die Forderung gegen ihn beglichen hat.
  5. Unbeschadet der Bestimmungen der Absätze 3 und 4 beginnen die Fristen der Absätze 1 und 2 für alle anderen Forderungen an dem Tag zu laufen, an dem sie fällig werden.

Klausel 11 – Reklamationen

  1. Werden die Waren vom Dienstleister zur Verfügung gestellt, ohne dass der Auftraggeber oder eine andere Person für ihn ihren Zustand in Anwesenheit des Dienstleisters festgestellt hat oder ohne dass er den Dienstleister über Vorbehalte informiert hat, wird im Falle eines sichtbaren Verlustes oder einer Beschädigung spätestens zum Zeitpunkt der Bereitstellung oder im Falle eines unsichtbaren Verlustes oder einer Beschädigung innerhalb von fünf Werktagen nach der Bereitstellung unter Angabe der allgemeinen Art des Verlustes oder der Beschädigung davon ausgegangen, dass er die Waren in gutem Zustand erhalten hat, sofern nicht das Gegenteil bewiesen wird. Im Falle eines unsichtbaren Verlustes oder einer Beschädigung müssen die oben genannten Vorbehalte schriftlich geltend gemacht werden.
  2. Der Tag der Verfügbarkeit wird bei der Bestimmung der oben genannten Fristen nicht mitgezählt.

Klausel 12 – Zahlungsbedingungen

  1. Alle Beträge, die der Auftraggeber dem Dienstleister aus welchem Grund auch immer schuldet, sind unter Einhaltung der vereinbarten Frist oder, falls keine Frist vereinbart wurde, innerhalb von zwei Wochen nach Rechnungsdatum zu zahlen.
  2. Wenn der Auftraggeber einen fälligen Betrag nicht innerhalb der vereinbarten Frist oder, in Ermangelung einer vereinbarten Frist, nicht innerhalb von zwei Wochen nach dem Rechnungsdatum bezahlt, ist er verpflichtet, die gesetzlichen Zinsen darauf ab dem Tag, an dem die Zahlung hätte erfolgen müssen, bis zum Tag der Zahlung zu zahlen.
  3. Wenn im Falle eines Zahlungsverzugs ein gerichtliches oder anderes Inkassomittel eingesetzt wird, erhöht sich der Betrag der Forderung um 10% Verwaltungskosten, während die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten zu Lasten des Auftraggebers gehen.
  4. Der Auftraggeber erstattet dem Dienstleister jederzeit die Beträge, die von einer Behörde im Zusammenhang mit dem Vertrag und/oder den Bedingungen eingezogen oder nachversteuert wurden, sowie die damit verbundenen Bußgelder.
  5. Der Auftraggeber muss auf erstes Anfordern des Dienstleisters eine Sicherheit für alle Beträge leisten, die er dem Dienstleister schuldet oder schulden wird.
  6. Der Rückgriff auf Forderungen für die Zahlung von Gebühren gemäß dem Vertrag und/oder den Geschäftsbedingungen, von Beträgen, die aus anderen Gründen im Zusammenhang mit den logistischen Aktivitäten geschuldet werden, oder von anderen Kosten, die auf die Waren entfallen, mit Forderungen aus anderen Gründen ist nicht zulässig.
  7. In jedem Fall sind alle in Absatz 1 dieser Klausel genannten Beträge sofort fällig und ungeachtet des Absatzes 6 von Klausel 12 entschädigungspflichtig, wenn:
  8. ein Konkursantrag gegen den Auftraggeber gestellt wird, der Auftraggeber einen Zahlungsaufschub beantragt oder anderweitig die freie Verfügung über sein Kapital verliert;
  9. der Auftraggeber:
  10. bietet seinen Gläubigern einen Vergleich an;
  11. einer finanziellen Verpflichtung gegenüber dem Dienstanbieter nicht nachkommt;
  12. seine Geschäftstätigkeit aufgibt oder – im Falle einer Kapital- oder Personengesellschaft – wenn diese aufgelöst wird.

Klausel 13 – Wertpapiere

  1. Der Dienstleister hat ein Pfandrecht und ein Zurückbehaltungsrecht an allen Gütern, Dokumenten und Geldern, die er aus welchem Grund und mit welcher Bestimmung auch immer in seinem Besitz hat oder haben wird, für alle Forderungen, die er gegenüber dem Auftraggeber und/oder dem Eigentümer hat oder in Zukunft haben könnte, gegenüber jedem, der die Lieferung verlangt.
  2. Der Dienstleister kann die ihm in Absatz 1 zuerkannten Rechte auch für alle Beträge geltend machen, die ihm der Auftraggeber im Zusammenhang mit früheren Aufträgen noch schuldet.
  3. Der Dienstleister betrachtet jeden, der ihm im Namen des Auftraggebers Güter zur Ausführung von Tätigkeiten anvertraut, als Beauftragten des Auftraggebers zur Begründung eines Pfand- und Zurückbehaltungsrechts an Gütern.
  4. Bei Nichtzahlung der Forderung erfolgt der Verkauf des Wertpapiers auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise oder – wenn darüber Einigkeit besteht – privat.

Klausel 14 – Schlussbestimmungen

  1. Alle Verträge, für die diese Bedingungen gelten, unterliegen den Gesetzen der Niederlande.
  2. Der Ort der Zahlung und Abrechnung von Forderungen ist der Sitz des Dienstleisters.
  3. Im Falle von Abweichungen von den übersetzten Bedingungen ist die niederländische Version maßgebend.

Klausel 15 – Rechtsstreitigkeiten

  1. Alle Streitigkeiten, die sich aus den Allgemeinen Geschäftsbedingungen ergeben, werden in erster Instanz von drei Schiedsrichtern entschieden, unter Ausschluss des ordentlichen Gerichts. Ein Streitfall liegt vor, wenn eine der Parteien dies erklärt. Unbeschadet der vorstehenden Bestimmungen steht es den Parteien frei, fällige Beträge, deren Fälligkeit von der Gegenpartei nicht innerhalb von vier Wochen nach Rechnungsdatum schriftlich angefochten wurde, vor einem ordentlichen Gericht geltend zu machen.
  2. Einer der Schiedsrichter wird vom Präsidenten der FENEX ernannt, der zweite vom Präsidenten der Anwaltskammer des Gerichtsbezirks, in dem der besagte Dienstleister seinen Sitz hat, und der dritte wird von den beiden so ernannten Schiedsrichtern in gegenseitigem Einvernehmen bestimmt. Der Präsident der FENEX ernennt nur dann einen Schiedsrichter, wenn eine der Streitparteien ein FENEX-Mitglied ist. Wenn der genannte Präsident keinen Schiedsrichter benennt, erfolgt die Benennung der Schiedsrichter gemäß Absatz 6 dieser Klausel. Als Schiedsrichter können ausschließlich Personen mit niederländischer Staatsangehörigkeit ernannt werden.
  3. Der FENEX-Präsident benennt einen Experten für logistische Tätigkeiten; der Präsident des Anwaltsrats wird gebeten, einen Rechtsanwalt zu benennen; als dritter Schiedsrichter wird vorzugsweise ein Experte für den Wirtschaftszweig gewählt, in dem die Gegenpartei des Dienstleisters tätig ist. 4. Die Partei, die eine Entscheidung über den Streitfall wünscht, muss dies dem FENEX-Sekretariat per Einschreiben mitteilen, den Streitfall und ihre Forderung kurz beschreiben und gleichzeitig eine vom FENEX-Vorstand festgelegte Bearbeitungsgebühr übermitteln, die als Entschädigung für die administrative Beteiligung von FENEX an einem Schiedsverfahren fällig ist.
  4. Nach Erhalt des oben genannten Einschreibens sendet das FENEX-Sekretariat so schnell wie möglich eine Kopie an die Gegenpartei, den Präsidenten der FENEX und den Präsidenten des Anwaltsrats mit der Bitte, jeweils einen Schiedsrichter zu benennen und dem FENEX-Sekretariat den Namen und die Adresse der benannten Person mitzuteilen. Nach Erhalt dieser Informationen informiert das FENEX-Sekretariat die beiden benannten Personen so schnell wie möglich über ihre Ernennung und übermittelt ihnen eine Kopie des Antrags auf ein Schiedsverfahren sowie eine Kopie der Bedingungen und fordert sie auf, einen dritten Schiedsrichter zu benennen und dem FENEX-Sekretariat mitzuteilen, wer als solcher benannt wurde. Nach Erhalt der Informationen informiert das FENEX-Sekretariat den dritten Schiedsrichter so schnell wie möglich über seine Ernennung und übermittelt ihm eine Kopie des Antrags auf ein Schiedsverfahren und eine Kopie der Bedingungen. Anschließend informiert das FENEX-Sekretariat die beiden Parteien, die zu Schiedsrichtern ernannt wurden.
  5. Wenn innerhalb von 30 Tagen nach dem Antrag auf ein Schiedsverfahren nicht alle drei Schiedsrichter benannt worden sind, werden alle Schiedsrichter – auf Antrag des Beschwerdeführers durch einfachen Antrag – vom Präsidenten des Landgerichts, in dessen Zuständigkeitsbereich der Dienstleister seinen Sitz hat, benannt.
  6. Vorsitzender ist die vom Präsidenten des Anwaltsrats benannte Person. Wenn die Ernennung durch den Präsidenten des Landgerichts erfolgt, entscheiden die Schiedsrichter untereinander, wer von ihnen den Vorsitz übernimmt. Die Schiedsrichter treffen ihren Schiedsspruch als gute Menschen in Fairness und mit der Verpflichtung, die zwingenden gesetzlichen Bestimmungen zu beachten, einschließlich der Bestimmungen der internationalen Transportverträge. Sie entscheiden, wie das Schiedsverfahren behandelt werden soll, wobei den Parteien in jedem Fall Gelegenheit gegeben werden muss, ihre Ansichten schriftlich darzulegen und mündlich zu erläutern.
  7. Der Auftrag der Schlichter bleibt bis zu ihrer endgültigen Entscheidung bestehen. Sie hinterlegen ihren Schiedsspruch bei der Geschäftsstelle des Landgerichts, in dessen Zuständigkeitsbereich der Ort des Schiedsverfahrens liegt, und senden Kopien an jede der Parteien und an das FENEX-Sekretariat.

Die Schiedsrichter können vom Beschwerdeführer oder von beiden Parteien eine Kaution für die Kosten des Schiedsverfahrens verlangen; während des Verfahrens können sie zusätzliche Kautionen verlangen. In ihrem Schiedsspruch entscheiden die Schiedsrichter, welche der beiden Parteien bzw. für welchen Anteil jede der Parteien die Kosten des Schiedsverfahrens zu tragen hat. Diese Kosten umfassen die Honorare und Auslagen der Schiedsrichter, den an FENEX auf Antrag gezahlten Betrag für die Servicegebühr sowie die den Parteien entstandenen Kosten, wenn die Schiedsrichter diese für angemessen erachten. Die den Schiedsrichtern geschuldeten Beträge werden so weit wie möglich von der Kaution zurückgefordert.

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